EINZELMESSUNGEN
Formaldehyd-Messungen am Biogas-BHKW
Anlagenbetreiber, auch Betreiber von Biogas-BHKW, müssen in vielen Fällen alle drei Jahre die Schadstoffemissionen im Abgas ihrer Anlage bestimmen lassen. Dieses ist durch Auflagen im Genehmigungsbescheid geregelt. Gesetzliche Grundlagen dafür sind das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine allgemeine Verwaltungsvorschrift, die technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft).
Ermittelt werden die Emissionen von Luftschadstoffen wie Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Schwefeloxide und organische Stoffe, insbesondere Formaldehyd. Formaldehyd ist seit 2004 als „krebserregend für den Menschen“ eingestuft. Für Verbrennungsmotorenanlagen gilt nach TA Luft eine Emissionsbegrenzung für Formaldehyd von 60 mg/m³.
Zur Förderung des Einsatzes emissionsmindernder Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Formaldehydemissionen über diesen Grenzwert hinaus hat der Gesetzgeber den sogenannten Umweltbonus zur Einspeisevergütung eingeführt: Dieser Bonus wird gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in § 27 Absatz 5 bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen an die Betreiber von nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen gezahlt. Dafür ist jährlich durch eine Messung einer gemäß § 26 BImSchG bekanntgegebenen Stelle die Wirksamkeit bzw. der Erfolg der emissionsmindernden Maßnahmen nachzuweisen. Als Kriterium dafür gilt zurzeit, dass ein "Grenzwert" von 40 mg/m³ für Formaldehyd bezogen auf einen Restgehalt von Sauerstoff im Abgas von 5 Vol.-% bei gleichzeitiger Einhaltung der Emissionsbegrenzungen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid in Summe sowie von Kohlenmonoxid bei allen Einzelmessungen (in der Regel 3 je Quelle) nicht überschritten wird. Die Regelung der Überwachung ist in dem Beschlussprotokoll der Bund/Länderarbeitsgruppe Immissionsschutz (LAI) vom 17./18. September 2008 schriftlich fixiert.
Bei nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen wird in der Regel kein Bonus gezahlt. Zweifelsfälle und Ausnahmen zum Beispiel für Altanlagen sollten mit einem Umweltgutachter geklärt werden.
In der aktuellen Fassung des EEG ist festgeschrieben, dass bei einer nachgewiesenen Minimierung der Formaldehydbelastung eine Vergütung von 1 Cent je Kilowattstunde gezahlt wird.
Welche Leistungen bieten wir an?
- Formaldehydmessung als Nachweis der Grenzwerteinhaltung zur Gewährung des Emissionsminderungsbonus gegenüber der zuständigen Behörde
- Beratung zur Emissionsminderung
- Optimierung Ihrer Motoren
Was zeichnet uns aus?
- Wir sind bekanntgegebene Messstelle nach §§ 26, 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Messung eines breiten Spektrums von Stoffgruppen.
- Auf Grund unserer langjährigen Erfahrung und messtechnischen Ausstattung können wir Ihnen bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und der Umsetzung Ihrer speziellen Wünsche behilflich sein.
- Unsere Umweltgutachter testieren Ihnen gerne die Voraussetzungen zur Gewährung der Boni entsprechend EEG: Technologiebonus, KWK-Bonus, Güllebonus, Landschaftspflegebonus und Nawaro-Bonus.
Welche Normen und gesetzlichen Regelungen bilden die Arbeitsgrundlage?
- BImschG
- EEG
- diverse BImSchV
- TA Luft
Ansprechpartner:
Auf individuelle Fragen geben unsere Fachleute jederzeit gern eine Antwort. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail mit einem Klick auf das Kontaktfeld oben rechts.
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